Als die Schaumweinsteuer im Jahr 1902 eingeführt wurde, geschah dies unter dem Argument, dass „bei einer so starken Steigung der Ausgaben für die Wehrmacht des Landes auch der Schaumwein herangezogen werden muss.“ Ins Leben gerufen wurde sie damals unter Kaiser Wilhelm II., der mit den Einnahmen die kaiserliche Kriegsflotte aufrüsten wollte, um im europäischen und weltweiten Machtkampf zu bestehen. So wurde auch der Ausbau des Kaiser-Wilhelm-Kanals mithilfe der Schaumweinsteuer finanziert. Der Kanal verbindet die Nordsee (Elbmündung) und die Ostsee (Kieler Förde) und sollte der kaiserlichen Marine ermöglichen, schneller von einer Küste zur anderen zu gelangen. Heute ist er unter dem Namen Nord-Ostsee-Kanal oder Kiel Canal bekannt.
Im Jahr 1905 sollen 11 Millionen Sektflaschen verkauft worden sein. Bei einem Steuersatz von 50 Pfennig pro Flasche müssen sich die Einnahmen also auf 5,5 Millionen Reichsmark belaufen haben. Eine stolze Summe, die allerdings in Anbetracht der enormen Ausgaben nur einen kleinen Teil zur Finanzierung der Aufrüstungsmaßnahmen beigetragen hat.
Die Schaumweinsteuer nach dem Ersten Weltkrieg
Im Zuge des Ersten Weltkriegs wurde ein großer Teil der kaiserlichen Kriegsflotte zerstört. Übrig gebliebene Schiffe mussten den Siegermächten überlassen werden. Der Versailler Vertrag, der nach dem Ersten Weltkrieg von den Mächten der Triple Entente (Vereinigtes Königreich, Frankreich und Russland) und ihren Verbündeten geschlossen wurde, sah unter anderem auch ein Aufrüstungsverbot für die deutsche Marine vor. Die zugelassene Größe und Bewaffnung der deutschen Seekräfte wurde genau festgelegt. Was aber blieb, war die Schaumweinsteuer.
Erst im Jahr 1933 wurde sie abgeschafft. Der Konsum sollte angeregt werden, um eine schnellere Überwindung der Wirtschaftskrise zu erreichen.
Wiedereinführung im Zweiten Weltkrieg
1939, unmittelbar nach Beginn des Zweiten Weltkrieges, erinnerte man sich an die Schaumweinsteuer und führte sie als sogenannten Kriegszuschlag wieder ein. Sie erhöhte sich auf 1 Mark pro Flasche. Im Jahr 1941 wurde die Schaumweinsteuer sogar auf drei Mark pro Flasche angehoben. Vorrangig sollten die Einnahmen für den Ausbau der U-Boot-Flotte genutzt werden.
Und heute?
Die Schaumweinsteuer, die in der Vergangenheit zu einem bestimmten Zweck eingeführt wurde, gibt es heute immer noch. Aktuell liegt der Steuersatz für Getränke mit einem Alkoholgehalt von weniger als 6% vol. bei 0,38 Euro pro 0,75l-Flasche. Ab einem Alkoholgehalt von 6% vol. beträgt die Steuer 1,02 Euro pro 0,75l-Flasche. Im Jahr 2017 ergaben sich daraus Einnahmen von 383,7 Millionen Euro.
Für welche Getränke gilt die Steuer?
Anders als der Name vermuten lässt, belastet die Schaumweinsteuer nicht nur Sekt oder Champagner, sondern bezieht sich auch auf andere alkoholische Getränke, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Die Schaumweinsteuer gilt für alle Getränke, die bei 20 °C einen Druck von 3 bar (bedingt durch Kohlendioxid) vorweisen und einer der folgenden Zolltarif-Positionen zugeteilt werden können:
2204: Wein aus frischen Weintrauben, einschl. mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, teilweise gegoren und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von > 0,5% vol. oder mit einem vorhandenen Gehalt an zugesetztem Alkohol von > 0,5% vol.
2205: Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert.
2206: Andere Getränke wie Apfelwein, Birnenwein, Tresterwein, Met, Sake und andere gegorene Getränke sowie Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener und nichtalkoholischer Getränke.
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