In Deutschland ist eine schier unendliche Zahl an Weinen erhältlich: Vom Spätburgunder aus Baden über einen Rosé aus dem Rheingau bis hin zum fränkischen Silvaner ist die Auswahl nahezu grenzenlos. Werden die in Deutschland verfügbaren Importweine aus berühmten Weinbaunationen wie Frankreich, Italien, Chile, Australien oder den USA hinzugezählt, vervielfacht sich diese Auswahl abermals.
Die Kennzeichnung von Weinen ist in der Gesetzgebung der Europäischen Union im Allgemeinen und im deutschen Recht im Speziellen streng geregelt. So werden im Gesetz Informationen definiert, die ausdrücklich auf der Flasche aufgebracht werden dürfen. Dieses Vorgehen gewährleistet eine bessere Vergleichbarkeit für den Konsumenten und bringt Ordnung in die manchmal unübersichtlich anmutende Weinlandschaft. Darüberhinausgehende Informationen würden das Erscheinungsbild verzerren und könnten zu einem möglichen Marktvorteil für den Inverkehrbringer führen. Allerdings werden diese erlaubten Informationen nochmals unterteilt in verpflichtende und freiwillige Angaben. Da die Rechtslage zur Kennzeichnung in den verschiedenen Weinnationen weltweit sehr unterschiedlich und umfangreich ist, werden daher an dieser Stelle die Rahmenbedingungen für deutsche Weinerzeugnisse erläutert. Auf internationale Weindeklarationen wird nicht im Detail eingegangen.
Verpflichtende Angaben auf dem Weinetikett
Verkehrsbezeichnung
Auch wenn es trivial erscheinen mag: Aus der Angabe auf dem Etikett muss die Verkehrsbezeichnung des abgefüllten Getränks hervorgehen. So muss beispielsweise ersichtlich sein, ob es sich um einen Wein, einen Perlwein oder einen Sekt handelt.
Nennfüllmenge
Die Nennfüllmenge gibt an, welches Flüssigkeitsvolumen sich in der Weinflasche befindet, sie wird meist in Litern angegeben. Unter deutschen Winzern haben sich vor allem Flaschen mit einer Nennfüllmenge von 0,7 Liter und 1,0 Liter etabliert. Die Winzer sind während der Weinabfüllung außerdem zu einer regelmäßigen, dokumentierten Überprüfung der Nennfüllmenge verpflichtet. Das Vorgehen und die zulässigen Abweichungen sind in der Fertigpackungsverordnung (kurz FPackV) geregelt. Eine weitere stichprobenartige Überprüfung erfolgt von Amts wegen.
Alkoholgehalt
Bei alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Vol.-% ist der Alkoholgehalt in Volumenprozent auf dem Etikett anzugeben, so auch bei Weinen. Da der Alkoholgehalt der Weine jedoch verarbeitungsbedingten Schwankungen unterliegen kann, wird den Winzern bei der Alkoholangabe eine Toleranz zugestanden. Diese liegt bei Weinen in der Regel bei 0,5 Vol.-%, d.h. bei einem Wein mit einem etikettierten Alkoholgehalt von 14,0 Vol.-% kann der tatsächliche Gehalt im Bereich 13,5 Vol.-% bis 14,5 Vol.-% liegen. Diese Toleranz wird in anderen Ländern wie zum Beispiel den USA enger gefasst.
Qualitätsstufe
Deutsche Weine werden in Qualitätsstufen unterteilt: Tafelweine, Landweine, Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (Q. b. A.) und Prädikatsweine. Die Einteilung erfolgt unter anderem anhand von Alkoholgehalt, Anbaugebiet und Mostgewicht. Die Vergabe von Qualitätsstufen wird in den jeweiligen nationalen Weingesetzen geregelt, wodurch die internationale Vergleichbarkeit massiv erschwert wird.
Prädikate
In Deutschland werden für Weine sogenannte Prädikate (vgl. Prädikatsweine) vergeben. Im Einzelnen sind dies Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese und Eiswein. Erhält ein Wein ein Prädikat, sollte dies auch auf dem Etikett angegeben werden. Die Vergabe des Prädikats richtet sich nach der Dichte des ursprünglichen Traubenmostes, die auch als Mostgewicht bezeichnet wird. Sie wird in der Einheit Grad Oechsle angegeben und maßgeblich vom Zuckergehalt des Traubenmostes bestimmt. Dieser Zuckergehalt ist ein Qualitätsmerkmal und bestimmt schlussendlich den Alkoholgehalt und die Restsüße des Weins. Der Most eines Kabinettweins muss beispielsweise ein Mindestmostgewicht von 73 Grad Oechsle aufweisen, der einer Auslese mindestens 95 Grad Oechsle. Diese geltenden Mindestmostgewichte können zwischen den deutschen Anbaugebieten minimal variieren.
Herkunftsangabe
Eine weitere verpflichtende Angabe ist die Herkunft eines Weines. Diese ist jedoch nicht zu verwechseln mit der Lagenbezeichnung, die zu den freiwilligen Angaben zählt und später näher erläutert wird. Bei Weinen ohne geographische Angaben kann es sich zum Beispiel um Weinerzeugnisse aus der europäischen Gemeinschaft handeln. Ein Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung wird hingegeben vollständig im angegeben Herkunftsgebiet verarbeitet.
Amtliche Prüfungsnummer
Die Amtliche Prüfungsnummer (A.P.) wird in Deutschland für Qualitätsweine und Prädikatsweine vergeben. Ihre Angabe auf dem Etikett ist für diese Weine verpflichtend. Über die Nummer lassen sich Rückschlüsse auf die amtliche Prüfstelle, den Jahrgang und den Erzeuger ziehen. Zur Vergabe einer Amtlichen Prüfnummer sind analytische und sensorische Prüfungen notwendig, die durch die Prüfstellen durchgeführt werden.
Erzeuger/ Abfüller
Auf dem Etikett muss der Abfüller des Weins namentlich unter Anzeige der Adresse angegeben werden. Handelt es sich bei Erzeuger und Abfüller um die gleiche juristische Person, wird von einer Erzeugerabfüllung gesprochen.
Allergenhinweise
Gemäß Lebensmittelinformationsverordnung (kurz LMIV) sind in der Europäischen Union 14 Allergene deklarationspflichtig. Darunter fallen beispielsweise Gluten, Soja, Eierzeugnisse oder Erdnüsse. Das einzige für die Weinherstellung relevante Allergen ist jedoch Schwefeldioxid. Dieses Allergen ist ab einer Konzentration von 10 mg/l zu kennzeichnen. Um Allergiker zu warnen, erfolgt diese Kennzeichnung auf dem Weinetikett meist mit dem Zusatz „enthält Sulfite“.
Freiwillige Angaben auf dem Weinetikett
Die bis zu dieser Stelle genannten Angaben auf dem Etikett sind für die Winzer verpflichtend und sollen dem Konsumenten alle wichtigen Informationen mit an die Hand geben. Darüber hinaus sind jedoch weitere freiwillige Angaben möglich, die wir Ihnen im Folgenden näherbringen werden.
Jahrgang
Die Angabe des Jahrgangs auf einer Weinflasche ist – entgegen einer weitverbreiteten Meinung – nicht verpflichtend. Zur besseren Orientierung ist sie jedoch für den Konsumenten sehr hilfreich. Schwere Rotweine haben meist eine sehr gute Lagerfähigkeit, wodurch die Weine über die Lagerdauer ihr Aroma weiter verbessern und im Wert kontinuierlich steigen. Der Konsument kann über die Angabe des Jahrgangs die Wertigkeit des Weins beim Kauf besser abschätzen.
Rebsorte
Die Rebsorte darf angegeben werden, wenn der Wein ausschließlich aus der genannten Sorte hergestellt wurde. Auf dem Etikett dürfen maximal zwei verschiedene Rebsorten angegeben werden. Auf eine Kennzeichnung der Rebsorten wird daher meist verzichtet, wenn der Winzer eine Cuvée abfüllt. Die Angabe der Rebsorte wird in Deutschland häufig praktiziert, international hingegen weniger.
Geschmacksangabe
Natürlich wird auf dem Etikett keine detaillierte Beschreibung des oft komplexen Aromenprofils angegeben, schließlich ist die differenzierte sensorische Wahrnehmung bei jedem Menschen verschieden. Zur besseren Einordnung werden jedoch Angaben wie trocken, halb-trocken, lieblich oder feinherb getroffen, die sich vor allem auf die Süße des Weins beziehen und dem Konsumenten bei der Auswahl gemäß der eigenen Vorlieben helfen sollen.
Anbaugebiet/ Lagenbezeichnung
Eine weitere freiwillige Angabe auf dem Etikett ist die detaillierte Lagenbezeichnung. In Deutschland gibt es so klangvolle Lagen wie den Kröver Nacktarsch an der Mosel oder den Obereisenheimer Höll am fränkischen Main. Die einzelnen Lagen stehen meist für eine besondere Qualität und ein individuelles Aromenprofil, weshalb die Angabe dem Konsumenten bei der Wahl des passenden Weins weiterhelfen kann.
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